Für wen und für welche Leistungen diese AGB gelten
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Beratungs-, Analyse-, Konzeptions-, Moderations-, Schulungs- und sonstigen Dienstleistungen der Harbinger AG, Dreischeibenhaus 1, 40211 Düsseldorf („Harbinger“) gegenüber ihren Auftraggebern.
- Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.
- Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Harbinger ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Leistungserbringung oder Annahme von Zahlungen stellt keine Zustimmung dar.
- Individuelle Vereinbarungen, insbesondere ein von beiden Parteien bestätigtes Angebot, eine Leistungsbeschreibung oder ein Projektvertrag, haben Vorrang vor diesen AGB. Ergänzende besondere Bedingungen gehen bei Widersprüchen den allgemeinen Regelungen vor.
Angebot, Annahme und Projektstart
- Angebote von Harbinger beschreiben insbesondere Leistungsumfang, Vergütung, Zeitplanung und gegebenenfalls besondere Projektbedingungen. Sie können innerhalb der im Angebot genannten Frist angenommen werden; fehlt eine Frist, bleibt das Angebot 30 Kalendertage ab Ausstellungsdatum annahmefähig.
- Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots in Textform, durch eine übereinstimmende Beauftragung oder durch einvernehmlichen Beginn der Leistungserbringung zustande. Eine Annahme mit Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als neues Angebot des Auftraggebers.
- Harbinger darf vor Projektbeginn eine unterzeichnete Beauftragung, eine Bestellung oder einen angemessenen Vorschuss verlangen, wenn dies im Angebot vorgesehen ist.
Umfang und Charakter unserer Beratung
- Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot beziehungsweise der vereinbarten Leistungsbeschreibung. Angaben in Präsentationen, auf der Website oder in allgemeinen Unterlagen beschreiben das Leistungsportfolio, begründen aber ohne ausdrückliche Einbeziehung keine selbständige Leistungspflicht.
- Beratungs- und Unterstützungsleistungen werden grundsätzlich als Dienstleistungen erbracht. Ein bestimmter wirtschaftlicher, organisatorischer oder personeller Erfolg ist nur geschuldet, wenn er ausdrücklich als verbindlicher Erfolg vereinbart wurde.
- Soweit ausdrücklich ein abnahmefähiges Arbeitsergebnis vereinbart ist, gelten hierfür ergänzend die Regelungen über werkvertragliche Leistungen. Im Übrigen bleiben Empfehlungen, Prognosen, Modelle und Bewertungen fachliche Einschätzungen auf Grundlage der zum Bearbeitungszeitpunkt verfügbaren Informationen.
- Harbinger erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung, sofern dies nicht im Einzelfall ausdrücklich und unter Beachtung der gesetzlichen Berufsbefugnisse vereinbart wird.
- Harbinger bestimmt die Arbeitsweise und den Personaleinsatz, soweit nichts anderes vereinbart ist, und darf qualifizierte Mitarbeitende oder Unterauftragnehmer einsetzen. Harbinger bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich.
- Teilleistungen und Meilensteine sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar und selbständig nutzbar oder für den Projektfortschritt erforderlich sind.
Zusammenarbeit, Termine und Änderungen
- Die Parteien benennen auf Wunsch verantwortliche Ansprechpersonen und stimmen wesentliche Arbeitsschritte, Termine und Entscheidungswege ab. Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
- Änderungs- oder Erweiterungswünsche des Auftraggebers werden als Change Request behandelt. Harbinger prüft die Auswirkungen auf Leistungsumfang, Vergütung, Ressourcen und Zeitplan und teilt sie dem Auftraggeber mit. Die Umsetzung erfolgt erst nach entsprechender Einigung in Textform.
- Verzögerungen, die auf fehlenden Mitwirkungen, nachträglichen Änderungen oder Umständen aus der Sphäre des Auftraggebers beruhen, verlängern vereinbarte Termine angemessen. Hierdurch verursachter, nachgewiesener Mehraufwand wird nach der vereinbarten, hilfsweise nach der üblichen Vergütung berechnet.
Was der Auftraggeber zum Projekterfolg beiträgt
- Der Auftraggeber stellt die für das Projekt erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Zugänge, Arbeitsmittel, Ansprechpartner und Entscheidungen rechtzeitig, vollständig und richtig zur Verfügung. Er weist Harbinger unverzüglich auf erkennbare Fehler, Risiken und Änderungen hin.
- Der Auftraggeber stellt sicher, dass er zur Übermittlung und Nutzung bereitgestellter Inhalte und Daten berechtigt ist und dass deren Verarbeitung für den vereinbarten Zweck zulässig ist. Dies gilt besonders für personenbezogene Daten, Beschäftigtendaten, vertrauliche Informationen und Rechte Dritter.
- Arbeitsergebnisse und Zwischenstände sind vom Auftraggeber zeitnah zu prüfen. Erforderliche Freigaben oder Rückmeldungen sind innerhalb der abgestimmten Frist zu erteilen.
- Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung trotz Hinweises, darf Harbinger die betroffene Leistung bis zur Nachholung aussetzen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
Honorare, Auslagen und Zahlung
- Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Soweit keine Pauschalvergütung vereinbart wurde, rechnet Harbinger nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu den vereinbarten Tagessätzen, Stundensätzen oder sonstigen Verrechnungssätzen ab. Angefangene Zeiteinheiten werden nach der im Angebot bestimmten Taktung berechnet.
- Notwendige und angemessene Reise-, Übernachtungs- und sonstige projektbezogene Fremdkosten werden zusätzlich berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich in einer Pauschale enthalten sind. Soweit praktisch möglich, stimmt Harbinger wesentliche Fremdkosten vorab ab.
- Rechnungen sind innerhalb der im Angebot oder auf der Rechnung ausgewiesenen Frist ohne Abzug fällig; fehlt eine solche Angabe, beträgt die Zahlungsfrist 14 Kalendertage ab Zugang der Rechnung. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Harbinger ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen und Teilleistungen gesondert abzurechnen.
- Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
Schutz vertraulicher Informationen
- Beide Parteien behandeln nicht öffentliche kaufmännische, technische, organisatorische und sonstige Informationen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den Umständen als vertraulich anzusehen sind, vertraulich. Sie verwenden diese Informationen ausschließlich zur Durchführung des Vertrags.
- Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich bereits rechtmäßig bekannt oder allgemein zugänglich waren, ohne Pflichtverletzung öffentlich werden, rechtmäßig von einem Dritten erlangt oder unabhängig entwickelt wurden.
- Eine Offenlegung ist zulässig, soweit sie gesetzlich, behördlich oder gerichtlich verlangt wird. Soweit rechtlich zulässig, informiert die offenlegende Partei die andere Partei vorab.
- Zugriff erhalten nur Personen, die ihn für die Vertragsdurchführung benötigen und entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Gesetzliche Pflichten zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.
- Die Pflichten bestehen nach Vertragsende fort, solange die Informationen vertraulich sind. Unternehmensnamen, Marken und Logos dürfen nur mit vorheriger Zustimmung als Referenz verwendet werden.
Sicherer und verantwortungsvoller Technologieeinsatz
- Beide Parteien beachten die anwendbaren Datenschutzgesetze. Soweit Harbinger personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung die erforderliche Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO.
- Der Auftraggeber übermittelt personenbezogene Daten nur, soweit dies für den vereinbarten Zweck erforderlich und rechtlich zulässig ist. Soweit möglich, sollen Daten minimiert, pseudonymisiert oder anonymisiert bereitgestellt werden.
- Harbinger darf digitale Analyse-, Automatisierungs- und KI-gestützte Werkzeuge als Arbeitsmittel einsetzen, sofern dies mit den vereinbarten Schutzanforderungen, der Vertraulichkeit und dem Datenschutz vereinbar ist. Vertrauliche oder personenbezogene Daten werden nur dann an externe Systeme übermittelt, wenn dies für die Leistung erforderlich, rechtlich und vertraglich zulässig und durch geeignete technische, organisatorische sowie vertragliche Maßnahmen abgesichert ist.
- KI-gestützte Ausgaben werden entsprechend ihrer Bedeutung fachlich geprüft. Ohne ausdrückliche Vereinbarung werden durch Harbinger keine ausschließlich automatisierten Entscheidungen getroffen, die gegenüber Beschäftigten oder anderen Personen rechtliche Wirkung entfalten oder sie ähnlich erheblich beeinträchtigen.
- Keine Partei darf Schadsoftware, unberechtigte Zugänge oder sonstige sicherheitsgefährdende Inhalte in Systeme der anderen Partei einbringen. Sicherheitsvorfälle mit möglichem Projektbezug sind unverzüglich zu melden.
Klare Rechte an Methoden, Daten und Ergebnissen
- Vorbestehende Methoden, Modelle, Konzepte, Vorlagen, Werkzeuge, Software, Bibliotheken, Marken und sonstiges Know-how von Harbinger sowie deren projektunabhängige Weiterentwicklungen verbleiben bei Harbinger („Harbinger-Materialien“). Rechte an vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalten und Daten verbleiben beim Auftraggeber beziehungsweise dem jeweiligen Rechteinhaber.
- Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber an den für ihn erstellten finalen Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Recht zur vertragsgemäßen internen Nutzung. Konzernweite Nutzung, Bearbeitungs-, Veröffentlichungs-, Weitergabe-, Unterlizenzierungs- oder Verwertungsrechte bestehen nur, soweit sie im Angebot ausdrücklich eingeräumt sind oder Harbinger vorher zustimmt.
- Enthalten Arbeitsergebnisse Harbinger-Materialien, umfasst das Nutzungsrecht deren Verwendung nur als Bestandteil des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Eine isolierte Nutzung, Vervielfältigung oder Verwertung ist nicht gestattet.
- Harbinger darf allgemeine Methoden, Ideen, Erfahrungen und Know-how weiterverwenden, die bei der Leistungserbringung entstehen, sofern dabei keine vertraulichen Informationen, personenbezogenen Daten oder identifizierbaren Ergebnisse des Auftraggebers offengelegt werden.
- Für Software, Datenbanken, Schriften, Bilder oder andere Drittmaterialien gelten ergänzend die jeweiligen Lizenzbedingungen, auf die Harbinger den Auftraggeber hinweist.
Regeln für ausdrücklich vereinbarte Arbeitsergebnisse
- Reine Dienstleistungen unterliegen keiner Abnahme. Ist ausdrücklich ein abnahmefähiges Arbeitsergebnis vereinbart, fordert Harbinger den Auftraggeber nach Fertigstellung zur Abnahme auf.
- Der Auftraggeber prüft das Ergebnis innerhalb einer angemessenen Frist und teilt wesentliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit nachvollziehbar mit. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Die gesetzlichen Abnahmeregeln bleiben unberührt.
- Bei einem Mangel ist Harbinger zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Harbinger kann nach eigener Wahl nachbessern oder neu leisten. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.
- Kein Mangel liegt vor, soweit eine Abweichung auf unrichtigen oder unvollständigen Informationen des Auftraggebers, einer nicht freigegebenen Veränderung des Ergebnisses oder einer Nutzung außerhalb des vereinbarten Zwecks beruht.
Absage und Verschiebung von Workshops und Terminen
- Für fest vereinbarte Workshops, Trainings, Moderationen und vergleichbare Veranstaltungen kann der Auftraggeber bis einschließlich 42 Kalendertage vor dem Termin kostenfrei stornieren.
- Bei einer späteren Stornierung fällt folgende pauschale Vergütung an: vom 41. bis einschließlich 15. Kalendertag vor dem Termin 50 Prozent, ab dem 14. Kalendertag bis zum Veranstaltungstag 75 Prozent des auf die Veranstaltung entfallenden Nettohonorars.
- Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Vergütungsausfall entstanden ist. Bereits angefallene, nicht stornierbare Reise-, Raum- oder sonstige Fremdkosten werden zusätzlich in tatsächlicher Höhe berechnet.
- Eine Umbuchung auf einen Ersatztermin bedarf der Vereinbarung. Soweit dadurch kein Ausfall entsteht, berücksichtigt Harbinger bereits geleistete Zahlungen angemessen.
- Muss Harbinger eine Veranstaltung aus einem von Harbinger zu vertretenden Grund absagen, bietet Harbinger nach Wahl des Auftraggebers einen zumutbaren Ersatztermin an oder erstattet die für den betroffenen Termin bereits gezahlte Vergütung. Weitergehende Ansprüche richten sich nach Ziffer 14.
Beendigung eines Auftrags
- Laufzeit und ordentliche Kündigung richten sich nach dem jeweiligen Vertrag. Ist für ein Projekt eine feste Laufzeit oder ein bestimmter Leistungsumfang vereinbart, ist eine ordentliche Kündigung nur zulässig, soweit sie vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgesehen ist.
- Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei eine wesentliche Vertragspflicht verletzt und die Verletzung trotz angemessener Frist zur Abhilfe nicht beendet oder wenn über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet beziehungsweise mangels Masse abgelehnt wird.
- Kündigungen bedürfen mindestens der Textform. Gesetzliche Formerfordernisse bleiben unberührt.
- Bei Vertragsende vergütet der Auftraggeber die bis dahin vertragsgemäß erbrachten Leistungen sowie vereinbarte, bereits verbindlich eingegangene und nicht mehr vermeidbare Fremdkosten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
- Bestimmungen, die nach ihrem Zweck über das Vertragsende hinaus gelten sollen, insbesondere zu Vertraulichkeit, Datenschutz, Nutzungsrechten, Zahlung und Haftung, bleiben bestehen.
Außergewöhnliche, nicht beherrschbare Ereignisse
- Keine Partei haftet für eine Verzögerung oder Nichterfüllung, soweit sie durch ein bei Vertragsschluss nicht vorhersehbares und außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegendes Ereignis verursacht wird. Hierzu können insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terror, Epidemien, hoheitliche Maßnahmen, rechtmäßige Arbeitskämpfe, erhebliche Energie-, Telekommunikations- oder Infrastrukturausfälle sowie schwerwiegende Cyberangriffe trotz angemessener Schutzmaßnahmen gehören.
- Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Art und voraussichtliche Dauer des Ereignisses und bemüht sich, die Auswirkungen angemessen zu begrenzen. Die betroffenen Leistungspflichten ruhen für die Dauer der Behinderung; Termine verschieben sich angemessen.
- Dauert die Behinderung so lange an, dass einer Partei die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zumutbar ist, kann sie den betroffenen Leistungsteil in Textform kündigen. Bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen sind zu vergüten; im Übrigen werden Vorauszahlungen für nicht erbrachte Leistungen erstattet.
Angemessene und transparente Haftungsregeln
- Harbinger haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie in allen sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Harbinger nur auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
- Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeitenden, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Harbinger.
- Soweit der Auftraggeber trotz Hinweises keine angemessene Datensicherung vornimmt, ist die Haftung für Datenverlust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand bei ordnungsgemäßer Sicherung begrenzt.
Elektronischer Austausch und Textform
- Die Parteien dürfen im üblichen Geschäftsverkehr per E-Mail, Videokonferenz, Kollaborationsplattform und vergleichbaren digitalen Kanälen kommunizieren. Sie tragen jeweils Verantwortung für angemessene Schutzmaßnahmen in ihrem eigenen Verantwortungsbereich.
- Rechtserhebliche Mitteilungen sind an die zuletzt mitgeteilten Kontaktadressen zu richten. Änderungen von Kontaktdaten sind unverzüglich mitzuteilen.
- Soweit diese AGB Textform vorsehen, genügen insbesondere E-Mail oder ein vergleichbarer dauerhafter elektronischer Nachweis. Individuelle Abreden bleiben unabhängig davon nach § 305b BGB vorrangig; zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
Recht, Gerichtsstand und Wirksamkeit
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der kollisionsrechtlichen Vorschriften, soweit deren Ausschluss zulässig ist.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Düsseldorf. Dasselbe gilt, soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO sonst zulässig ist. Harbinger bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.