Allgemeine Geschäftsbedingungen

Betrifft: Beratungsleistungen der Harbinger AG

1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Harbinger AG und ihren Auftraggebern über Beratungen, Gutachten und sonstigen Verträgen.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

(3) Vom Inhalt des Angebots abweichende, oder in diesem nicht enthaltene Abmachungen, die mündlich durch Mitarbeiter von der Harbinger AG getroffen worden sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

(1) Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Leistung. Ein wirtschaftlicher Erfolg ist nicht geschuldet.

(2) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. Die Harbinger AG ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrags sachverständiger Personen und sonstiger Dritter zu bedienen.

(3) Die Harbinger AG entscheidet sich nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter für die Durchführung des Auftrags eingesetzt werden.

(4) Die Harbinger AG behält sich vor, einzelne Mitarbeiter auszutauschen.

(5) Teillieferungen/ -leistungen sind zulässig, soweit diese dem Auftraggeber zumutbar sind.

3 Schweigepflicht, Datenschutz und Virenschutz

(1) Die Harbinger AG hat alle ihr aufgrund der Erfüllung dieses Vertrags zur Kenntnis gelangten Informationen und Unterlagen des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und gegen Kenntnisnahme durch Unbefugte zu sichern; dies gilt auch über das Ende des Vertrags hinaus. Die Harbinger AG hat seine Mitarbeiter zur Geheimhaltung zu verpflichten, und zwar auch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Soweit die Harbinger AG Dritte zur Erfüllung der Leistungen aus diesem Vertrag heranzieht, hat er diese und etwaige Subunternehmer zur Einhaltung der in diesem Vertrag enthaltenen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu verpflichten.

(2) Die Harbinger AG ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

(3) Die Harbinger AG verpflichtet sich, im Zuge seiner Leistungserbringung beim Einsatz eigener Datenträger diese vor dem Einsatz auf Datenverarbeitungsgeräten des Auftraggebers bzw. ihrer Kunden dahingehend zu prüfen, dass diese Datenträger frei von mit Hilfe von Antivirenprogrammen identifizierbaren Computerviren sind. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung wird der Auftragnehmer höchste Sorgfalt walten lassen und Antivirenprogramme auf dem aktuellen Stand der Technik einsetzen.

4 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Harbinger AG kostenlos jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und insbesondere die im Rahmen des Vertragsgegenstandes benötigten Informationen zu liefern. Der Auftraggeber sorgt auf Wunsch der Harbinger AG für angemessene Arbeitsmöglichkeiten am Projektort und gibt der Harbinger AG ohne besondere Anforderung von allen Unterlagen, Vorgängen und Umständen Kenntnis, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können.

(2) Auf Verlangen von der Harbinger AG hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

5 Vergütung

(1) Die Vergütung für die Dienste von der Harbinger AG wird nach der für die Tätigkeit aufgewendeten Zeit berechnet oder als Festpreis vertraglich gesondert vereinbart. Hierbei gilt jeweils die im Angebot angeführte Vergütungsregelung, die vertraglicher Bestandteil wird.

(2) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(3) Beeinträchtigungen der Leistungserfüllung durch die Harbinger AG, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, führen nicht zu einer Minderung bzw. Reduzierung der Vergütung. Kommt es aus Gründen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, zu Verzögerungen im Zeit- und Projektplan, so bleibt es bei der vereinbarten Vergütung.

(4) Kommt es zu einer Verzögerung im Sinne von Absatz (3), so schuldet der Auftraggeber den zeitlichen Mehraufwand. In allen Fällen von Absatz (3) gilt für die Harbinger AG das Bürgerliche Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland.

(5) Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die entweder rechtskräftig festgestellt oder durch die Harbinger AG anerkannt worden sind. 

(6) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

6 Vorzeitige Auflösung des Vertrages

(1) Der Auftraggeber und die Harbinger AG können den Vertrag vor der Erbringung der vereinbarten Leistung nur aus wichtigem Grund kündigen.

(2) Enden die Vertragsbeziehungen vorzeitig, so hat die Harbinger AG einen Anspruch auf die Vergütung für die bis dahin geleistete Arbeit.

7 Urheberrecht und Eigentumsvorbehalt

(1) Der Auftraggeber darf die Ergebnisse aller von der Harbinger AG erbrachten Leistungen nur für eigene betriebliche Zwecke verwenden. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt die Harbinger AG Urheber.

(2) Die Harbinger AG behält sich bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche das Eigentum an den Gegenständen der Lieferungen bzw. an übergebenen schriftlichen Ausarbeitungen vor.

(3) Die im Rahmen der Beratungstätigkeit erstellten Konzepte, Dokumentationen und Arbeitsergebnisse gehen mit deren Entstehung in das Eigentum des Auftraggebers über. Die Harbinger AG verbleibt an den Konzepten und Dokumentationen ein nicht ausschließliches, dauerhaft unbeschränktes, unwiderrufliches und übertragbares Recht, die Konzepte und Dokumentationen auf sämtliche Arten zu nutzen. Die Harbinger AG hat insbesondere das Recht, zu verwerten, zu verleihen, leihen, zu vervielfältigen, umzugestalten, zu ändern, zu digitalisieren sowie ganz oder teilweise drahtgebunden oder drahtlos zu übertragen. Eine Veröffentlichung bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. 

(4) Soweit die Harbinger AG in Erfüllung seiner Leistungsverpflichtung ein urheber-rechtlich geschütztes Werk herstellt, räumt er dem Auftraggeber hieran ein nicht ausschließliches, dauerhaft unbeschränktes, unwiderrufliches und übertragbares Recht ein, die im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Arbeitsergebnisse auf sämtliche Arten zu nutzen.

(5) Der Auftraggeber hat insbesondere das Recht, zu verwerten, zu verleihen, zu vervielfältigen, umzugestalten, zu ändern, zu digitalisieren, ganz oder teilweise drahtgebunden oder drahtlos zu übertragen sowie über die Leistungen öffentlich zu berichten. Diese Rechte schließen erstellte Zwischenergebnisse, Schulungs-unterlagen und Hilfsmittel ein. Die Harbinger AG verbleibt an den in diesem Absatz bezeichneten Werken ein nicht ausschließliches, dauerhaft unbeschränktes, unwiderrufliches und übertragbares Recht der Nutzung für sämtliche Nutzungsarten. Die Harbinger AG hat insbesondere das Recht, zu verwerten, zu verleihen, zu vervielfältigen, umzugestalten, zu ändern, zu digitalisieren sowie ganz oder teilweise drahtgebunden oder drahtlos zu übertragen. Diese Rechte schließen erstellte Zwischenergebnisse, Schulungsunterlagen und Hilfsmittel ein. Die Nutzung schließt den Besitz und die Nutzung der technischen Dokumentation, des Quellcodes und sonstiger Unterlagen an den Werken, die dem Nutzungsrecht des Auftragnehmers unterliegen, ein.

(6) Die Harbinger AG gewährleistet, dass die vertraglichen Nutzungsrechte frei von Schutzrechten Dritter sind, die ihre Nutzung ausschließen bzw. einschränken. Die Harbinger AG übernimmt die alleinige und in der Höhe unbegrenzte Haftung gegenüber denjenigen, die Verletzung von Schutzrechten geltend machen. Die Harbinger AG ist insbesondere berechtigt und verpflichtet – soweit dies zulässig ist –, alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesen Ansprüchen ergeben, auf eigene Kosten zu führen.

(7) Soweit der Auftraggeber aufgrund eines rechtskräftigen Urteils zur Zahlung von Schadensersatz und Gerichts- und Anwaltskosten an Dritte verpflichtet ist, hat die Harbinger AG den Auftraggeber von solchen Ansprüchen freizustellen und diese Beträge dem Auftraggeber zu erstatten.

(8) Im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter wird die Harbinger AG unter Ausschluss weitergehender Ansprüche nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten die Software oder die dazugehörende Dokumentation derart ändern oder austauschen, dass keine Schutzrechte Dritter mehr verletzt werden und dennoch die vereinbarten Leistungsmerkmale weiterhin eingehalten werden, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Schutzrechtsinhaber das weitere Nutzungsrecht verschaffen. Soweit eine solche Abhilfe nicht möglich oder der Harbinger AG wirtschaftlich nicht zumutbar sein sollte, ist der Auftraggeber berechtigt, Schadensersatz im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen (Haftung) zu verlangen.

8 Treuepflicht

Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.

9 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die zur Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

10 Gewährleistung

(1) Soweit die Lieferungen oder Leistungen nachbesserungsfähig sind leistet die Harbinger AG nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

(2) Hat der Auftraggeber nach einer ersten Aufforderung ergebnislos eine angemessene Nachfrist gesetzt und schlagen zwei Nachbesserungsversuche, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen wegen des selben Mangels fehl, bleibt dem Auftraggeber das Recht vorbehalten, Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Harbinger AG offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfangnahme der Leistung bzw. der Lieferung schriftlich anzuzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewähr-leistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die recht-zeitige Absendung der Mängelrüge. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

(4) Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

(5) Wählt der Auftraggeber nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, ist ein solcher Schadensersatzanspruch begrenzt auf 5% des Wertes der vom Fehler betroffenen Leistung oder Lieferung, bei mehreren Schadensersatzansprüchen aufgrund von Fehlern jedoch auf höchstens 5% der nach dem Vertrag zu zahlenden Gesamtvergütung. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen; diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Fehlers sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(6) Mängelgewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten ab Entgegennahme der Leistung bzw. Ablieferung der Ware.

(7) Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch die Harbinger AG nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

11 Verzug, Unmöglichkeit

(1) Kommt die Harbinger AG mit der Einhaltung eines verbindlichen Liefer- oder Leistungstermins um mehr als zwei Wochen in Verzug, kann der Auftraggeber – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – für die Zeit des Verzugs je vollendete Woche 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5%, des Werts der Lieferung oder Leistung, mit der sich Die Harbinger AG in Verzug befindet, als pauschalierten Schadensersatz verlangen. Damit sind sämtliche Schadensersatzansprüche aus Verzug abgegolten. Eine weitergehende Haftung übernimmt die Harbinger AG im Falle des Verzuges nicht. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder für Körperschäden zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden.

(2) Soweit die Leistung oder Lieferung unmöglich ist, ist der Auftraggeber berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass die Harbinger AG die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatz des Auftraggebers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit für Körperschäden zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden.

(3) Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von § 9 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb von der Harbinger AG erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der Harbinger AG das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will die Harbinger AG von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so ist dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Liefer- und Leistungszeit vereinbart war.

12 Absage von Veranstaltungen (Cancellation Policy)

Der Auftraggeber kann jederzeit von den vereinbarten Veranstaltungen zurücktreten, während die Absage per E-Mail erfolgen muss. Bei Absage einer Veranstaltungen fallen Stornogebühren bis zu 100% des Veranstaltungspreises an. Die Höhe der Gebühren richtet sich danach, wie kurzfristig abgesagt wurde.

Diese Stornogebühren gelten für alle Aufträge, sofern nicht von beiden Parteien schriftlich etwas anderes vereinbart wurde:

Bis 42 Tage vor Veranstaltungsbeginn fällt keine Stornogebühr an.

41 - 15 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50% des Veranstaltungspreises.

14 - 0 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 75% des Veranstaltungspreises.

13 Haftung

(1) Die Harbinger AG haftet dem Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrund für vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Schäden.

(2) Bei höchstens leicht fahrlässig verursachten Schäden haftet die Harbinger AG nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sogenannter Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind solche grundlegenden, vertragswesentlichen Pflichten, die maßgeblich für den Vertragsabschluss des Auftraggebers waren und auch deren Einhaltung dieser vertrauen durfte. In den Fällen leicht fahrlässiger Kardinalpflichtverletzung ist die Haftung jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet die Harbinger AG nicht.

(3) Soweit die Haftung nach diesen Bedingungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter von der Harbinger AG, der Angestellten, der Arbeitnehmer, der Mitarbeiter sowie der Unterauftragnehmer.

(4) Die vorstehendenden Haftungsausschlüsse – Beschränkungen gelten nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie der Harbinger AG zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(5) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gleich aus welchem Rechtsgrund gegen die Harbinger AG verjähren in 12 Monaten ab Anspruchsentstehung.

14 Änderungen und Ergänzungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages können nur schriftlich vereinbart werden.

(2) Ein Bestätigungsschreiben einer mündlichen Vereinbarung ist nur wirksam, wenn dieses von der empfangenen Vertragspartei schriftlich gegenbestätigt wird.

(3) Alle geschlossenen Vertragsbedingungen behalten auch bei Umbenennung der Harbinger AG ihre Gültigkeit.

15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit Kaufrecht angewendet werden sollte, ist das einheitliche UN-Kaufrecht ausgeschlossen.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Stuttgart.

(3) Die speziellen Vertragsbedingungen gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

16 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich im Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die soweit wie möglich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages vermutlich gewollt hätten.

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